Selbstständige und Freiberufler sind gegenüber Angestellten zusätzlichen Risiken ausgesetzt, die sie teilweise mit Hilfe von Versicherungen decken können. Das private Risikomanagement darf nämlich nicht zu kurz kommen. Aber auch bestimmte betriebliche Risiken dürfen nicht vergessen werden, um im Schadenfall die private Existenz nicht zu gefährden. Das James Portal, konzipiert als Versicherung-Wissensmanagement, hilft Ihnen die Aussagen Ihres Agenten oder Maklers zum Thema Versicherung besser verstehen und bewerten zu können.
Haftpflichtversicherung (Privathaftpflicht)
Wieder etwas, was Ihnen Vater Staat eingebrockt hat. Mit Ihrem gesamten Privatvermögen haften Sie für die Schäden, die Sie und Ihre Familie privat verursachen. Das müssen Sie sich bitte einmal ausmalen: Im schlimmsten Fall sind Sie finanziell bis ans Ende Ihrer Tage ruiniert. Es sei denn, Sie haben einige wenige Euro in einen vernünftigen Versicherungsschutz investiert.
Was ist versichert?
Wer einen Schaden verursacht, muss dafür gerade stehen. Er muss dem Geschädigten Ersatz leisten. Diese Verpflichtung ist gesetzlich geregelt in § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB. Voraussetzung für eine Haftung ist ein Verschulden, d.h. wer für den Schaden verantwortlich ist, muss für den gesamten Schaden einstehen. Dazu gehören bei Sachschäden die Wiederherstellung oder der Ersatz des geschädigten Gegenstandes zum Zeitwert und Folgekosten wie z.B. Nutzungsausfall. Bei Personenschäden die Behandlungskosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld und bei bleibenden Schäden auch lebenslange Renten.
Die private Haftpflichtversicherung
- prüft, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht
- zahlt den Schadensersatz, wenn der Anspruch begründet ist
- wehrt unbegründete Ansprüche ab, Rechtsschutzfunktion.
Sie sind geschützt als Fußgänger, Radfahrer, Skater, beim Sport, als aufsichtspflichtige Eltern minderjähriger Kinder, als Benutzer von Ruder- und Paddelbooten, Halter von kleinen zahmen Haustieren, Hüten fremder Hunde, Reiter fremder Pferde, Eigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses, etc. Auch sind Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr versichert.
Welche Gefahren sind versichert bzw. versicherbar?
Alle Personen- und Sachschäden sowie daraus folgende Vermögensschäden, Vermögensschäden ohne vorangehende Sach- und Personenschäden sind mit großem Ausschlusskatalog mitversichert.
Nicht versicherbar sind:
- Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden
- Reine Vertragsverpflichtungen, wie z.B. der Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens
- Geldstrafen und Bußgelder
- Schäden durch Krieg, Terrorismus, innere Unruhen
- Selbst erlittene Schäden, Schäden durch mitversicherte Personen
Optionale Zusatzdeckungen, der Einschluss ist gegen zusätzliche Prämie möglich:
- Mietsachschäden bei gemieteten Wohnungen oder Häusern, auch in den Ferien im In- und Ausland
- Forderungs- und Ausfalldeckungen
- Gewässerschadenrisiko
- Sachschäden durch nichtverantwortliche Minderjährige
- Schäden durch unentgeltliche Hilfeleistungen
- Schlüsselverlustrisiko
- In häuslicher Gemeinschaft lebende Personen
Nicht versichert, aber im Rahmen separater Policen versicherbar:
- Alle beruflichen Tätigkeiten
- Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, Luft- oder Wasserfahrzeuges
- Schäden durch eigene Hunde, Pferde, Ponys und Esel
- Schäden durch Tiere, die zu einem landwirtschaftlichen Zweck gehalten werden
- Besitzer von Segelbooten und Surfbrettern
- Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für ein Mehrfamilienhaus
- Bauherrenhaftpflicht
- Jagdausübung
Versichert sind: Versicherungsnehmer, Ehegatte, Lebenspartner, nicht volljährige Kinder, volljährige Kinder solange sie sich noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden.
Bildung der Versicherungssumme
Der Schadenverursacher haftet unbegrenzt mit seinem gesamten Vermögen. Sogar auf sein zukünftiges Vermögen kann zugegriffen werden. Reicht im Schadenfall die vereinbarte Deckungssumme nicht aus, dann haftet der Schadenverursacher mit seinem eigenen Vermögen. Teuer sind alle Personenschäden, mindestens € 5 Mio. pauschal für Personen- und Sachschäden sind empfehlenswert.
Besonderheiten
Alle Policen weisen unterschiedliche Deckungsbestandteile aus. Prüfen Sie genau, welche optionalen Zusatzdeckungen Sie benötigen, die Prämienaufschläge sind oft sehr gering.
Neue Allgemeine Haftpflichtversicherungsbedingungen ab dem 01.01.2008
Die neuen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB 2007) sind von dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) als unverbindliche Bedingungen entwickelt worden. Umgesetzt werden die Regelungen des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
Die meisten, aber nicht alle Regelungen, sind für den Kunden günstiger.
Freistellung als wesentliche Leistung
Der Versicherungsnehmer kann nach dem neuen VVG einen Anspruch auch ohne Zustimmung des Versicherers anerkennen oder befriedigen, ohne dass er seinen Versicherungsschutz verliert. Dann muss der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer leisten.
Die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen wird zu einer Leistung des Haftpflichtversicherers.
Falle "voreiliges Anerkenntnis"
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Das stellt eine Falle für den Versicherungsnehmer dar, denn er erhält die Freistellung durch den Versicherer nur dann, wenn der Anspruch an sich berechtigt war.
Neue Ausschlüsse
Ansprüche nach dem neuen Umweltschadensgesetz sind künftig ausgeschlossen, dafür wird eine separate Versicherungslösung angeboten.
Neue Regelungen zum Versicherungsbeginn
Ab 01.01.2008 ist der regelmäßige Beginn eines Versicherungsvertrages um 0.00 Uhr des ersten Tages und das Ende um 24.00 Uhr des letzten in der Police angegebenen Tages.
Probleme kann es geben, wenn der Altvertrag um 12.00 Uhr abläuft und der neue erst um 0.00 Uhr des nächsten Tages beginnt. Bei Umdeckungen ist künftig immer darauf zu achten, dass keine zeitliche Deckungslücke entsteht.
Wegfall des "Prinzips der Unteilbarkeit der Prämie"
Der Versicherer hat bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nur Anspruch auf die Prämie für den Zeitraum, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Sonstige Regelungen
- Der Erwerber eines haftpflichtversicherten Betriebes muss in Schriftform die übernommene Haftpflichtversicherung kündigen. Die einfachere Textform entfällt.
- Der Begriff "Doppelversicherung" wird durch "Mehrfachversicherung" ersetzt.
- Die Verletzung von vorvertraglichen Anzeigepflichten verweist auf die kundenfreundlichere Regelung im neuen VVG.
- Eine Abtretung des Anspruches an den geschädigten Dritten ist zulässig, ansonsten besteht ein generelles Abtretungsverbot.
Bei allen Fragen zu den neuen AHB 2007 oder dem neuen VVG beraten wir Sie gerne.

