2. Private Unfallversicherung
Gegenstand der Unfallversicherung
Gegenstand der Versicherung ist die finanzielle Absicherung von Unfallfolgen, die während der Wirksamkeit des Vertrages eintreten. "Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet" (Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen).
Versicherte Gefahren und Schäden
Versichert sind Tod und Invalidität.
Weitere Leistungsarten, die versichert werden können sind:
- Übergangsleistungen
- Krankenhaustagegeld mit/ohne Genesungsgeld
- Tagegeld in unterschiedlichen Formen
Prämienfrei mitversichert sind:
- Kosten für unfallbedingte kosmetische Operationen
- Bergungskosten
- Unfallbedingte Kurkosten
Wir empfehlen diese Mitversicherung nicht, weil sie nur Prämie kosten und nicht der langfristigen Existenzsicherung dienen.
Nicht versichert sind:
- Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurden
- Unfälle durch innere Unruhen in Krisengebieten, sofern der Versicherte auf Seiten der Unruhestifter beteiligt war
- Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen in Folge von Trunkenheit, Schlaganfällen, epileptischen Anfällen oder anderen Krampfanfällen
Obliegenheiten
Wenn sie Obliegenheiten verletzen, kann der Versicherer den Schaden ablehnen. Eine der wesentlichen Obliegenheiten ist die vorvertragliche Anzeigepflicht.
Alle für die Risikobeurteilung relevanten Informationen, bereits eingetretene Unfälle, Extremsportarten wie u.a. Fallschirmspringen, Tauchen oder Springreiten müssen Sie dem Versicherer vor Vertragsabschluss melden. Bei schuldhafter Verletzung dieser Obliegenheit kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, diesen anfechten oder von der Leistung befreit werden.
Als wesentlich gelten auch die vertraglichen Obliegenheiten nach Eintritt eines Unfalles.
Verbesserungsvorschläge
Es gibt die unselige Gliedertaxe, sie bedarf keiner weiteren Erläuterung. Die nachstehende Gliedertaxe ist die des Verbandes. Viele Versicherer haben Gliedertaxen, die besser sind, damit ist das Urproblem jedoch nicht gelöst.
Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade:
- Arm: 70 %
- Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks: 65 %
- Arm unterhalb des Ellenbogengelenks: 60 %
- Hand: 55 %
- Daumen: 20 %
- Zeigefinger: 10 %
- Andere Finger: 5 %
- Bein über der Mitte des Oberschenkels: 70 %
- Bein bis zur Mitte des Oberschenkels: 60 %
- Bein bis unterhalb des Knies: 50 %
- Bein bis zur Mitte des Unterschenkels: 45 %
- Fuß: 40 %
- Große Zehe: 5 %
- Andere Zehe: 2 %
- Auge: 50 %
- Gehör auf einem Ohr: 30 %
- Geruchssinn: 10 %
- Geschmackssinn: 5 %
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
Zudem kann eine Progressionsklausel vereinbart werden, die das unbefriedigende System der Gliedertaxe nur abschwächt.
Was fehlt ist eine neue Gliedertaxe für "normalsterbliche" Kunden und für berufsspezifische Bedürfnisse. Der "Normalsterbliche" braucht eine Versicherungssumme, die die Existenz finanziell absichert, d.h. hohe Summen beim Verlust eines Beines, Armes, des Augenlichtes etc. zahlt. Berufsspezifische Gliedertaxen erfassen solche Körperteile, deren Verlust die Ausübung des Berufs unmöglich machen, also Verlust eines Fingers bei einem Pianisten, Chirurgen etc. Diese Menschen sind dann 100 % berufsunfähig.
