5. Verhaltensregeln während der Vertragslaufzeit

Gefahrerhöhung und Meldepflichten sind die Schlüsselworte. "Warum die Aufregung?", werden Sie nun denken!

Nun, in Ihrem Unternehmen ändert sich viel im Laufe eines Jahres. Einige wenige Dinge interessieren den Versicherer, z.B. wenn Sie eine zu große Lagerhalle an einen Papiergroßhändler vermieten. Papier brennt schneller als z.B. Metallprodukte.

Sie sehen, was Ihnen nebensächlich erscheint, ist dem Versicherer wichtig, da es für ihn ein wesentlich höheres Risiko bedeutet. 

Information an die Mitarbeiter       

"Tu Gutes und rede darüber", wir dachten, das sei der einfachste Grundsatz der Welt. Weit gefehlt!

Ein Unternehmen versäumte die Beschäftigten über die Existenz einer Unfallversicherung, die das Unternehmen zu Gunsten der Mitarbeiter abgeschlossen hatte, zu informieren. Eine Mitarbeiterin erlitt einen schweren Kfz-Unfall, sie wurde zum Pflegefall. Zwei Jahre nach dem Unfall erfuhr die Frau, dass der Arbeitgeber vor ihrem Unfall eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen hatte. Dieser Vertrag sah vor, dass der Arbeitnehmer einen Direktanspruch gegenüber dem Unfallversicherer hat. Dieser Unfallversicherer lehnte den Fall ab, da die Meldefrist versäumt wurde. In einem Vergleich einigte man sich auf die Zahlung von € 80.000,-. Der Gesamtanspruch betrug € 149.000,-. Die verunfallte Frau klagte erfolgreich gegen den Arbeitgeber. Das Bundesarbeitsgericht erläuterte, dass der Arbeitgeber hafte, weil er seine arbeitsvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt habe und daher zur Zahlung des Differenzbetrages verpflichtet sei. Die Revision beim BAG war erfolglos.

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