4. Verhaltensregeln vor Vertragsabschluss
Sie haben erstklassige Möglichkeiten, etwas verkehrt zu machen und dafür bestraft zu werden, dies aber erst im Schadenfall. Die korrespondierenden Paragraphen des Versicherungsvertragsgesetzes §§ 16 ff bestrafen Sie gnadenlos. Der Versicherer kann den Schadenfall ablehnen und rückwirkend vom Vertrag zurücktreten, wenn Sie Anzeigepflichten verletzen.
So werden z.B. Schäden aus der Vergangenheit gerne vergessen. Ist ja auch normal, wer erinnert sich schon gern an unangenehme Themen.
Wir bitten Sie inständig, in Ihrem persönlichen Interesse dem Versicherer oder Ihrem Versicherungsmakler alle Schäden der Vergangenheit zu melden, und das bitte schriftlich.
Bei den Personenversicherungen fallen gerne Vorerkrankungen unter den Tisch. Vorsicht auch bei der präzisen Beschreibung der realen Verhältnisse Ihres Risikos. Sie können aus einem Holzdach keines aus Schiefer machen.
Bitte seien Sie sehr auskunftsfreudig, was Sie alles produzieren und wer Ihre Abnehmer sind.
Die vorvertraglichen Anzeigepflichten sind im Übrigen das einzige Mittel des Versicherers, alle Informationen zu bekommen, um Ihr Risiko fachgerecht - Versicherungsnotwendigkeit, Prämien und Versicherungsbedingungen - zu prüfen und einzuschätzen.
