2. Wofür haftet das Organ?

Organvertreter haben berufliche Haftungsrisiken, für die sie uneingeschränkt mit Ihrem Privatvermögen haften.

Als Organvertreter gelten: Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte, Beiräte, Verwaltungsräte von juristischen Personen sowie von GmbHs und Co. KGs, Genossenschaften, AGs sowie eingetragene Vereine.

Sie müssen sich zwei Begriffe merken: Organvertreter haften sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis.

  • Innenverhältnis bedeutet die Haftung gegenüber dem eigenen Unternehmen nach den einschlägigen Gesetzen, insbesondere Aktienrecht bzw. GmbH-Recht. Abgestellt wird auch die Haftung eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns. Die abstrakte Haftung wird dann materialisiert, wenn das Organ z.B. durch die Gesellschafter des eigenen Unternehmens in Anspruch genommen wird. Die Inanspruchsnahmementalität ist eine Funktion der Psychologie des Gesellschafterkreises, aber auch des Kostendrucks, der geringen Eigenkapitalausstattung vieler mittelständischer Unternehmen und der Änderung in der Mentalität wie mit Organen umgegangen wird, die Pflichtverletzungen begangen haben. Es galt früher als unschicklich, Organe gerichtlich in Anspruch zu nehmen; man löste die Probleme durch Nichtverlängerung von Arbeitsverträgen, bedrängte das Organ auf Tantiemen zu verzichten usw.
  • Außenverhältnis umfasst die Vertragspartner eines Unternehmens, die Gläubiger, die Banken sowie sonstige Dritte. Das Risiko aus dem Außenverhältnis bezieht sich nur auf die Insolvenz. Bitte bedenken Sie jedoch, dass ca. 40.000 Firmenzusammenbrüche in Deutschland, 6.000 in Österreich und 17.000 in der Schweiz ein deutliches Risiko darstellen.

Der leitende Angestellte haftet sehr eingeschränkt, maximal mit dem zwei- bis dreifachen Monatsgehalt gegenüber seinem eigenen Unternehmen gemäß neuester Rechtsprechung.

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