4. Kritische Schwachstellen

Der Versicherungsschutz gilt erst ab dem gerichtlichen Stadium, d.h. die reine Inanspruchnahme durch die Gesellschafter oder Aktionäre ist nicht gedeckt.

Eingeschränkte Innenverhältnisdeckung

Im anglo-amerikanischen Raum aber auch in Australien oder in Neuseeland wird gar keine Innenverhältnisdeckung angeboten. Dies hat eine gravierende Auswirkung für Organe von englischen und amerikanischen Tochtergesellschaften in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Wenn diese Organe durch die Muttergesellschaft in Anspruch genommen werden, besteht generell kein Versicherungsschutz, da eine Innenverhältnisdeckung fehlt. Der Ausschluß in den Policen lautet "Insured versus insured are not covered".

Wir wundern uns mit welcher Gleichgültigkeit Geschäftsführer und Vorstände solcher Unternehmen mit dem Deckungsausschluss umgehen. Das Unternehmen, für das sie arbeiten, zahlt eine D&O-Prämie für einen Versicherungsschutz, der für den Geschäftsführer und den Vorstand, der ja bekanntlich mit dem Privatvermögen haftet, wertlos ist.

Durch eine persönliche D&O, die der Geschäftsführer selbst zu bezahlen hat, kann diese massive Deckungslücke geschlossen werden.

Wissentliche Pflichtverletzungen sind häufig ausgeschlossen. Das ist nicht akzeptabel.

Unbekannte Pflichtverletzungen vor Vertragsbeginn sind nur dann versichert, wenn eine unbegrenzte Rückwärtsdeckung vereinbart wird. Für bekannte Pflichtverletzungen kann jedoch kein Versicherungsschutz zur Verfügung gestellt werden. 

Der Teufel steckt im Detail, wenn Vermögensschadendefinitionen eingeschränkt werden. Beliebt ist z.B. keinen Versicherungsschutz zu gewähren, wenn Vermögensschäden aus Personen- oder Sachschäden folgen. Dies ist lebensgefährlich, wenn das Unternehmen Produkte herstellt und Umweltrisiken hat.

Nachmeldefristen sind nach Beendigung des Vertrages zu beachten und zwar für den Fall, dass der Versicherungsnehmer als auch für den Fall, dass der Versicherer den Vertrag gekündigt hat.

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