1. Grundzüge
Für die meisten Dienstleister ist das Betriebsunterbrechungsrisiko nebensächlich. Selbst bei einem Totalschaden kann an einer anderen Stelle ein Bürogebäude gemietet werden. Die Kosten der Betriebsunterbrechung sind Mehrkosten: Zusätzliche Miete, Anmietung von IT etc.
Das Betriebsunterbrechungsrisiko ist jedoch für einige Dienstleister extrem groß. Denken Sie an ein Telekommunikationsunternehmen, das zwei Monate keine Rechnungen schreiben kann.
Eine Betriebsunterbrechung kann verursacht werden durch:
- Sachschaden
- Personenschaden, Tod oder Krankheit von Mitarbeitern
- Auslauf eines Patentes
- externe Einflussfaktoren, wie z. B.:
- Ausfall eines Zulieferers
- Ausfall eines großen Abnehmers
- Anschläge
- Drohungen gegen die Sicherheit der Produktion oder der Produkte
- Transportschaden eines Zulieferproduktes
Betriebsunterbrechungen durch Personenschäden können über Unfall- und Lebensversicherung - Keyman-Versicherung - sowie durch Spezialversicherungen, z.B. Ausfallversicherung gedeckt werden. In der Praxis des Dienstleistungsunternehmens spielen Keyman-Versicherungen - noch - eine absolut untergeordnete Rolle.
Betriebsunterbrechungen infolge von Vermögensschäden sind praktisch nicht versicherbar; solche, infolge von Anschlägen und Drohungen sind je nach Ereignislage nur begrenzt abdeckbar, z.B. ist der Bombenanschlag, der zu einer Explosion führt, gedeckt, sofern es sich nicht um einen terroristischen Anschlag handelt.
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Betriebsunterbrechungsversicherung als Folge eines versicherten Sachschadens, der in der Sachversicherung versichert ist. Der Versicherungsnehmer wird so gestellt, als ob keine Betriebsunterbrechung eingetreten wäre.
Voraussetzung für die Betriebsunterbrechungsversicherung ist ein versichertes Schadenereignis auf einem im Versicherungsschein genannten Grundstück. Die Kausalkette lautet: Schadenereignis - versicherter Sachschaden - versicherte Betriebsunterbrechung.
Wenn bei einem Zulieferer durch einen Sachschaden eine Betriebsunterbrechung eintritt, die zu einer Lieferstörung und damit zu einer Betriebsunterbrechung beim Versicherungsnehmer führt, dann ist diese Betriebsunterbrechung, auch ohne dass ein Sachschaden auf dem Versicherungsgrundstück eingetreten ist, versicherbar; dies ist der Rückwirkungsschaden.
Der Versicherungsnehmer kann selbst Zulieferer sein für seine Tochtergesellschaft und/oder andere Betriebe in seinem Unternehmensbereich. Auch dieser Betriebsunterbrechungsschaden bei der Tochtergesellschaft ist versichert, ohne dass bei ihr ein Sachschaden eingetreten ist, wenn ihre Betriebsstellen im Versicherungsschein genannt sind, Wechselwirkungsschaden.
Fällt der Abnehmer infolge eines versicherten Schadenereignisses aus, dann kann auch der Unterbrechungsschaden im versicherten, aber nicht vom Schaden betroffenen Betrieb - Zulieferer für den vom Schaden betroffenen Betrieb - versichert werden, Vorwärtsschaden. So erleidet z.B. der Kfz-Zulieferer einen Betriebsunterbrechungsschaden trotz Lieferbereitschaft infolge Ausfalls des Kfz-Herstellers.
Da in dieser Verkettung ein schwer überschaubares Kumulrisiko für die Versicherer liegt, fordern sie umfangreiche Informationen, bevor sie größere Versicherungssummen eindecken. Bei Wechselwirkungsschäden dagegen kennt der Versicherer das Risiko. Eine Begrenzung der Deckung wird nur in einigen Ausnahmefällen gefordert. Diese Kette muss in sich geschlossen sein, fehlt ein Glied liegt keine Betriebsunterbrechung vor. Drei Sonderfälle weichen von diesem Grundsatz ab.
