5. Besonderheiten

  • Versicherbar sind auch Haftpflichtansprüche aus der Beschäftigung von angestellten Ärzten nach § 32 b der Zulassungsordnung sowie deren persönliche Haftpflicht. Diese Ärzte dürfen - im Gegensatz zu Assistenzärzten - wie selbst zugelassene Ärzte eigenverantwortlich tätig werden und von daher müssen diese angestellten Ärzte explizit in der Police genannt werden.
  • Bitte melden Sie dem Versicherer alles, was den beruflichen Bereich betrifft, besonders wenn der Schutz erweitert werden muss. Beispiele dafür sind Praxiswechsel, Ortswechsel, Erweiterung der Räume oder des Leistungsspektrums, Einstieg in eine Gemeinschaftspraxis oder ein Versorgungszentrum. Eine überflüssige Anzeige schadet nicht, also lieber etwas mehr mitteilen als zu wenig.
  • Die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von gemieteten oder gepachteten Sachen, etwa Praxisräumen oder technischen Geräten, muss ausdrücklich mitversichert werden.
  • Bei Abschluss einer Claims Made Deckung ist auf eine möglichst lange Rückwärtsdeckung für bisher noch nicht bekannte Pflichtverstöße zu achten. Sollte keine Vorversicherung bestanden haben, ist diese Rückwärtsdeckung nur gegen hohen Prämienzuschlag erhältlich.
  • Da im Arzthaftungsbereich Schäden wegen mutmaßlicher Behandlungsfehler auch noch nach bis zu 30 Jahren geltend gemacht werden können, was in der Praxis durchaus vorkommt, sollte ein Arzt bei Aufgabe der Praxis eine Nachhaftungsversicherung abschließen.
  • Achten Sie bitte bei Beendigung des Versicherungsvertrages auf eine möglichst lange Nachmeldefrist für Schadenereignisse/Pflichtverstöße, die während der Vertragslaufzeit eingetreten sind.
  • Wenn Sie in eine Teilgemeinschaftspraxis eintreten, sollten Sie unbedingt bei Ihrem Berufshaftpflichtversicherer klären, ob die Zusatzrisiken, die durch eine Gemeinschaftspraxis entstehen, mitversichert sind. Wenn dies nicht der Fall ist, empfiehlt sich dringendst der Abschluss einer Zusatzpolice, um einer Durchgriffshaftung vorzubeugen. Darunter versteht man, dass Sie für mutmaßliche Behandlungsfehler Ihres Praxiskollegens haftbar gemacht werden können, wenn er keinen ausreichenden eigenen Versicherungsschutz hat. Die Prämienhöhe der Zusatzversicherung ist hierbei abhängig von derGröße, Angebot und Zusammensetzung der Teilgemeinschaftspraxis.

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