3.1 Ziel

Angleichen des Rechtsrahmens der Versicherungsvermittlung in Europa und Ermöglichung von Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit für Versicherungsvermittler.

Erstmals erfolgte eine Definition des Begriffs "Versicherungsvermittler" § 42 a VVG.

Als Versicherungsvermittler gilt jede natürliche oder juristische Person, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Es wird unterschieden zwischen Versicherungsvertreter (§ 42a 2 VVG) und Versicherungsmakler (§ 42a 3 VVG). Sie haben die Befugnis zur entgeltlichen Beratung Dritter, die nicht Versicherungsnehmer sind. Eine IHK-Erlaubnis für gewerbsmäßig tätige Versicherungsmakler sowie eine IHK-Registrierung ist zwingend erforderlich.

  • Nachweis über berufliche Qualifikation
  • Berufshaftpflichtversicherung € 1 Mio./maximum p.a. € 1,5 Mio.

Versicherungsmakler, die seit dem 31.08.2000 selbständig/unselbständig als Versicherungsmakler tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung, wenn sie bis 01.01.2009 eine Erlaubnis beantragen.   

Versicherungsmakler, die vor dem 01.01.2007 Versicherungen vermittelt haben, benötigen ausnahmsweise vorläufig bis 01.01.2009 keine Erlaubnis/Registrierung.

Zurück zum Hauptmenü Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlersrechts seit dem 22.05.2007 in Deutschland in Kraft