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ALLGEMEIN Mittwoch 20.01.2010
Versicherungsbetrug - Betrüger zahlt die Detektivkosten
Wenn der konkrete Verdacht besteht, dass ein Versicherungsnehmer seine Versicherung betrügen will, darf der Versicherer eine Detektei beauftragen; bestätigt sich dann der Betrugsverdacht muss der Betrüger die Kosten des Detektivs bezahlen. (Amtsgericht München, Az.: 155 C 29902/08).
In dem Fall, der vor dem Amtsgericht München verhandelt wurde, ging es um eine Inhaberin eines Reisebüros, die Reiserücktrittskosten an Ihre Kunden vermittelte. Sie meldete € 3.407,00 an Stornokosten bei einer von ihr vermittelten Reiseversicherung an. Da es Ungereimtheiten gab, beauftragte der Versicherer einen Detektiv. Dieser fand heraus, dass die Reise nie gebucht worden war und der Reiseveranstalter gar nicht existierte. Der Versicherer erstattete Anzeige und die Reisebüroinhaberin wurde rechtskräftig wegen versuchten Betruges verurteilt. Sie weigerte sich die Kosten der Detektei von insgesamt € 1.873,00 zu bezahlen, mit der Begründung die Staatsanwaltschaft oder die Versicherung hätte die Ermittlungen auch selber durchführen können.
Der Richter gab der Versicherung mit der Begründung recht, dass ein Betrugsopfer alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen dürfe, um den Betrug abzuwehren. Die Beschäftigung eines Detektivbüros sei insofern sachgerecht und müsse von dem Betrüger übernommen werden.
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